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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich

1.1. Die AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufer), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2. Die AVB gelten insbesondere für alle Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen (Ware) und unterscheiden nur, wo dies besonders kenntlich gemacht ist, zwischen dem Verkauf nassklebender oder heißklebender Papierklebestreifen und dem Verkauf und gegebenenfalls der Montage von Streifengebern und Jettack Heißkleber-Einbausätzen (Maschinen).
1.3. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Bestellungen mit einem Gesamt-Warenwert unter netto 300,00 € werden von uns nicht angenommen.
2.3. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Käufer bei der Bestellung der Ware ausdrücklich benannt und von uns im Rahmen der Annahme bestätigt werden.
2.4. Die Annahme durch uns erfolgt in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Lieferung verkaufter Ware innerhalb der EU erfolgt
a) bis zu einem bestellten Gesamt-Warenwert von netto 1400,00 € nach den Incoterms 2020 FCA frei Frachtführer,
b) ab einem bestellten Gesamt-Warenwert von über netto 1400,00 € nach den Incoterms 2020 CIP Bestimmungsort.
3.2. Der vereinbarte Preis beruht auf den zum Zeitpunkt der Annahme geltenden Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung der Ware verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, welche zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berechnung einfließen. Der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- oder Lohnänderungen wird berücksichtigt; die Preisänderung bezieht sich also nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht.
3.3. Wir sind jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4. Bei allen anderen Bestellungen ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware.
3.5. Zahlungen sind durch Überweisung auf unser auf der Rechnung angegebenes Konto ohne Abzug und ohne Kosten zu leisten; unsere Vertreter sind zum Inkasso nicht befugt.
3.6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Käufers in Geld. Wegen sonstiger Ansprüche des Käufers ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, außer wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Papierklebestreifen: Wir sind bei einer Ware zu Mengenabweichungen bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge berechtigt; berechnet wird die gelieferte Menge.
4.2. Lieferung und Gefahrübergang erfolgen gemäß Incoterms 2020 FCA bzw CIP Bestimmungsort; Lieferort ist unser Werk in Oberursel.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Kaufvertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Käufers, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen geleistet werden (Kontokorrentvorbehalt).
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten d) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, es sei denn, die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderung ist bereits an Andere abgetreten oder kann aus sonstigen Gründen nicht an uns abgetreten werden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Maschinen: Bei dem Einbau von uns gelieferter Maschinen in eine Gesamtanlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da unsere Maschinen hierzu nur eine Zusatzanlage sind.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten; das gilt auch bei Maschinen, die wesentlicher Bestandteil einer Gesamtanlage werden. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
c) Die aus dem Weiterverkauf oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz b) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 5.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

6. Sachmängelhaftung

6.1. Papierklebestreifen: Gewicht, Färbung, Glätte und Beschichtung des Papiers unterliegt aus technischen Gründen Schwankungen, so dass es bei unterschiedlichen Lieferungen aus verschiedenen Partien zu Abweichungen kommen kann. Bei bedruckten Papierklebestreifen gilt dies auch für die Abweichung der Druckfarbe sowie für die Lichtechtheit der verarbeiteten Flexodruckfarben. Dies sind übliche Beschaffenheiten im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, also keine Sachmängel.
6.2. Papierklebestreifen: Unsere Hinweise zur Lagerung von Papierklebestreifen (abrufbar auf unserer Homepage www.neubronner.com) sind zu beachten. Aus unsachgemäßer Lagerung resultierende Funktionsbeeinträchtigungen sind keine von uns zu vertretenden Sachmängel.
6.3. Maschinen: Funktionsbeeinträchtigungen und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sind keine von uns zu vertretenden Sachmängel:
a) Normale Abnutzung von Verschleißteilen incl. Infrarotstrahlern,
b) Nichtbeachtung der Montage- und Betriebsanleitung,
c) fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
d) fehlerhafte Bedienung,
e) Nichteinhaltung der empfohlenen bzw. vorgeschriebenen Wartungsintervalle,
f) ungeeignete Betriebsmittel,
g) elektrostatische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse,
h) chemische oder elektrochemische Einflüsse,
i) Einwirkung von Teilen fremder Herkunft, die nicht von uns bezogen wurden,
j) unsachgemäße Änderungen oder eigenmächtige Instandsetzungen,
k) Schäden, die durch Weiterbenutzung trotzt Auftreten eines Mangels entstanden sind.
6.4. Die Frist zur Untersuchung und Rüge des § 377 HGB beträgt für Papierklebestreifen längstens eine Woche, für Maschinen längstens zwei Wochen nach der Ablieferung. Untersuchung und Rüge haben aber in jedem Falle vor der Verarbeitung bzw. vor dem Einbau zu erfolgen.
6.5. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Waredurch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.6. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, wenn nicht ohnehin gesetzliche Haftungsbeschränkungen greifen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.7. Ohne besondere schriftliche Vereinbarungen stehen wir nicht dafür ein, dass unsere Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.
6.8. Von uns zur Mängelüberprüfung und -beseitigung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln und/oder daraus hergeleiteten Ansprüchen mit Wirkung gegen uns berechtigt.

7. Verjährung

7.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt, außer in den Fällen von Ziffer 7.3., 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung.
7.2. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
7.3. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 6.6. S. 1 und S. 2a) sowie nachdem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist an dem jeweiligen Lageort der Ware die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam, unterliegen die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 5. dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware.
8.2. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Oberursel.
8.3. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz in Oberursel. Wir sind jedoch auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
8.4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte die Bedeutung des deutschen Textes und einer fremdsprachigen Übersetzung des Textes des Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen voneinander abweichen, so ist die Bedeutung des deutschen Textes vorrangig.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

NEUBRONNER GmbH & Co. KG, Neubronnerstraße 1, 61440 Oberursel